Sportvereine sind von der Nachweispflicht zur Immunität gegen Masern im Hibklick auf ihre eigenen Aktivitäten: dem Trainingsbetrieb, Ferien- und Trainingslager, nicht betroffen!
Sportvereine gelten nicht als sog. Gemeinschaftseinrichtungen, die Impfschutz überprüfen müssen und fallen somit nicht in den Regelungsbereich des Gesetzes. Außerdem sind Ferienlager (§ 33 Nummer 5 IfSG) von der Nachweispflicht von Impfschutz oder der Immunität gegen Masern ausgenommen. Somit sind auch Ferienlager bzw. Trainingslager von Sportvereinen nicht betroffen. |
Jedoch muss der Masernschutz an sog. "Gemeinschaftseinrichtungen" wie Schulen und Kitas nachgewiesen werden! Das heißt, auch Übungsleiter*innen, Trainer*innen, Freiwilligendienstleistende, ehren- oder hauptamtlich Tätige aus Sportvereinen, die im Rahmen von Kooperationen in Schulen oder Kindergärten regelmäßig eingesetzt werden und nach 1970 geboren sind, müssen die Immunität nachweisen. Der Nachweis kann z.B. durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden. Der Nachweis ist in der Regel gegenüber der Leitung der Einrichtung zu erbringen (Hinweis: Es gibt für diejenigen, die bereits vor März 2020 an Schulen oder Kindertagesstätten tätig waren, eine Übergangsfrist für den Nachweis bis Juli 2021.)
Sobald ehren- oder hauptamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende aus Sportvereinen/-verbänden an einer Schule oder Kindertagesstätte tätig werden, kommt diese Einrichtung in die Pflicht, den Immunitätsstatus zu überprüfen. Es sollte sichergestellt sein, dass die Leitung der Schule/Kindertagesstätte über die Erbringung des Nachweises ordnungsgemäß unterrichtet wird. Dabei muss die Gemeinschaftseinrichtung u.a. darüber in Kenntnis gesetzt werden, auf welche Art der Nachweis durch den Sportverein/-verband erbracht wird.
§ 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG n.F. sieht im Wesentlichen fünf mögliche Nachweise vor:
TIPP für Sportvereine/-verbände: Es empfiehlt sich im Falle des Nachweises der haupt- und ehrnamtlich Beschäftigten ein Vorgehen wie in Fällen der Einsichtnahme in ein polizeiliches Führungszeugnis. Bspw. eine Excel-Tabelle erstellen, welche die folgenden Punkte enthält: Name und Vorname, Nachweis erbracht am, Art des Nachweis‘ (s. fünf Nachweisformen) und Ergebnis sowie Nachweis erbracht gegenüber [Name und Vorname des Mitarbeitenden, der*die Einsicht genommen hat] sowie dessen*derer Unterschrift. Diese Dokumentation erfolgt am besten auf Papier, also die Tabelle in ausgedruckter Form. Diese Dokumentation sollte dann in einem abschließbaren Schrank o.ä. aufbewahrt und nur bei Bedarf herausgeholt werden.
Sicherstellung der korrekten Erfassung
Dokumentation der Daten |