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Jugendordnung


Jugendordnung der Sportjugend
des Landessportbundes M-V e.V.
 
§ 1
Name und Sitz 
1.     Die Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern (SJ MV) ist die Jugendorganisation im Landesportbund Mecklenburg-Vorpommern e. V. (LSB M-V e.V.). Mitglieder der SJMV sind die Jugendorganisationen der Stadt- bzw. Kreissportbünde und der Landesfachverbände des LSB M-V e.V. 
2.     Sie führt und verwaltet sich als Vereinigung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des LSB selbständig und eigenverantwortlich. 
3.     Sitz der SJ MV ist der Sitz des LSB MV e.V. 
§ 2
Grundsätze und Ziele 
1.     Die SJ MV vertritt als freier Träger der Jugendhilfe die Interessen junger Menschen bis zum Alter von 27 Jahren. 
2.     Die SJMV ist parteienunabhängig. In ihrem gesellschaftspolitischen Engagement tritt sie für Friedenssicherung, Völkerverständigung, Achtung der Menschenrechte, soziale Sicherheit, religiöse und weltanschauliche Toleranz sowie Schutz und Erhalt der Umwelt ein. Sie ist im Rahmen ihrer Ordnung zur Zusammenarbeit mit allen Verbänden und Institutionen in jugendpolitischen Fragen bzw. Bereichen des Kinder- und Jugendsports bereit. 
3.     Die SJ MV entwickelt die sportliche Jugendarbeit in ihrer ganzen Breite, befähigt junge Menschen zu sozialem Verhalten, regt zu gesellschaftlichem Engagement an und weckt durch Jugendbegegnungen die Bereitschaft zur internationaler Verständigung. 
4.     Die SJ MV entspricht  durch ihre Tätigkeiten in den Sportvereinen und Fachverbänden dem Recht der Kinder und Jugendlichen auf körperliche und geistige Bildung und bietet Sport in zeit- und jugendgemäßen Formen an. Sie berücksichtigt in ihrer Arbeit insbesondere ihre Aufgaben als Jugendorganisation im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. 
5.     Sie bekennt sich zu den Prinzipien des Gender Mainstreaming und setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. Sie fördert das junge Ehrenamt und durch geeignete Angebote insbesondere das Engagement junger Mädchen.  
§ 3
Organe 
Organe der SJ MV sind:           - die Vollversammlung
                                              - der Beirat
                                              - der Vorstand.
 
§ 4
Vollversammlung 
1.     Stellung:
Die Vollversammlung ist das oberste Organ der SJ MV. 
2.     Zusammensetzung:
Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus den Delegierten der Jugendorganisationen der Stadt- bzw. Kreissportbünde und der Landesfachverbände des LSB M-V e. V. und dem Vorstand der SJMV. Die zuständigen Jugendorganisationen entsenden in die Vollversammlung entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder bis zu 27 Jahre
- bis zu   1.500 Mitglieder 1 Delegierte (n),
- bis zu  7.500 Mitglieder 2 Delegierte,
- bis zu 10.000 Mitglieder 3 Delegierte,
- bis zu 20.000 Mitglieder 4 Delegierte und
- jedes weitere 10.000. Mitglied gewährt eine weitere Stimme.
 
3.     Aufgaben:
Die Aufgaben der Vollversammlung sind insbesondere:
a) Bericht des Vorstandes,
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
c) Bericht über die Kassenprüfung,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahlen des Vorstandes und von 2 Kassenprüferinnen/-prüfern,
f)  Beschlussfassung des Haushaltsplanes des kommenden
    Jahres,
g) Beratung und Beschlussfassung von Grundsatzfragen und
    Anträgen 
4.    Zusammenkunft
Die Vollversammlung tritt alle zwei 2 Jahre, jedoch mindestens 8 Wochen vor dem Landessporttag zusammen. Termin und Ort werden vom Vorstand festgelegt, wenn die vorherige Vollversammlung keine Festlegung hierzu getroffen hat. Auf Antrag eines Drittels der Jugendorganisationen der Stadt- bzw. Kreissportbünde und der Landesfachverbände des LSB M-V e.V oder eines mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschlusses des Vorstandes ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen.
5.    Einladung
Den Stadt- und Kreissport- sowie Landesfachverbandsjugenden sind die
- Einladungen mindestens 6 Wochen und
- Tagesordnung und eingegangene Anträge (§ 4.5) mindestens 2 Wochen vor dem Tagungstermin zuzusenden. Bei außerordent-lichen Vollversammlungen verkürzen sich die Fristen um die Hälfte.
 
6.    Tagungsleitung
Die Vollversammlung wählt zu Beginn die Tagesleitung, bestehend aus drei Mitgliedern der Versammlung, von denen eines den Vorsitz führt.
 
7.    Anträge
Anträge sind mindestens 4 Wochen vorher schriftlich und mit Begründung durch die Gliederungen (Stadt- und Kreissport- sowie Landesfachverbandsjugenden) an den Vorstand bzw. durch diesen selbst zu stellen. Dringlichkeitsanträge werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der Delegierten dem zustimmt. Änderungsanträge zur Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
 
8.    Beschlussfähigkeit
Die ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
 
9.     Abstimmung
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Für die Feststellung der Stimmenmehrheit ist  a l l e i n  das Verhältnis der abgegebenen JA- zu NEIN-Stimmen maßgebend. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. 
 
10.   Wahlen
Die Wahl kann durch offene Abstimmung mit Handzeichen erfolgen. Verlangt mindestens ein Delegierter geheime Abstimmung, so ist dementsprechend zu verfahren. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit der Stimmen, erfolgt ein zweiter Wahlgang, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit nach dem zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
 
§ 5
Beirat 
1.    Der Beirat besteht aus
- je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Jugendorganisa-
        tionen der Stadt- bzw. Kreissportbünde und der Landesfach-
        verbände des LSB M-V e.V und
- den Mitgliedern des Vorstandes
2.    Er tritt alle zwei Jahre im Zwischenjahr, in dem keine Vollversammlung stattfindet, zusammen und beschließt mit einfacher Mehrheit.
3.    Aufgaben des Beirates sind insbesondere:
- Bestätigung der Jahresrechnung,
- Beschlussfassung über den Haushaltsvoranschlag des
        kommendem Jahres,
- Erörterung gesellschaftspolitischer Aufgaben aus dem
        Jugendbereich,
- Ausarbeitung und Verabschiedung gemeinsamer Programme,
- Erfahrungsaustausch der Verbände.
4. Termin und Ort der Versammlung beschließt der Jugendvorstand.
 
§ 6
Vorstand
1.     Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- der/dem 1. Vorsitzenden,
- der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden/Schatzmeister und
- bis zu vier Stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem /der Abteilungsleiter/in Sportjugend M-V
       Zwei Vorstandsmitglieder sollten bei der Wahl unter 27 Jahre alt sein.
2.    Der Vorstand löst folgende Aufgabengebiete:
- Sportliche Jugendarbeit,
- Bildungsarbeit,
- Allgemeine Jugendarbeit,
- Mädchen und Frauen im Sport,
- Internationale Jugendarbeit,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Jugendpolitik,
- Finanz- und Zuschusswesen.
3.   Der Vorstand wird durch die Vollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der Vorstand ist nach dem Ausscheiden eines Vorstands-mitgliedes berechtigt, ein neues Mitglied zu kooptieren. Ein kooptiertes Mitglied hat kein Stimmrecht im Vorstand.
4.   Arbeitsweise
Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Satzung des LSB, der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Beirates. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.
§ 7
Arbeitsgremien
1.   Zur Gestaltung der Arbeit der im § 6 genannten Fachbereiche beruft der Vorstand auf Grund personeller Vorschläge seiner Gliederungen Fachausschüsse, Org-Teams oder Arbeitsgruppen, die in der Regel durch gewählte Vorstandsmitglieder geleitet werden.
2.   Die Arbeitsgremien nehmen ihre Aufgaben in eigener Verantwortung wahr und können dem Vorstand Empfehlungen geben. Für zeitlich begrenzte Aufträge können Gremien berufen werden, deren Tätigkeit mit der Erledigung des Auftrages endet.
§ 8
Geschäftsstelle
1.    Die SJ MV unterhält ihre Geschäftsstelle innerhalb der Geschäftsstelle des LSB MV e.V.. Sie arbeitet auf der Grundlage der Jugendordnung sowie im Auftrag und nach den Weisungen des Vorstandes der Sportjugend Mecklenburg-Vorpommern.
2.    Die Geschäftsstelle wird von dem/der Abteilungsleiter/in Sportjugend geleitet. Der/ die Abteilungsleiter/in Referenten und weitere hauptamtliche Mitarbeiter/innen werden auf Vorschlag des Vorstandes der SJMV vom LSB M-V e.V. eingestellt.
§ 9
Vertretung
1.     Die SJ MV wird durch ihre Vorsitzende/ihren Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall durch  die/den Stellvertretende/n Vorsitzende/n/Schatzmeister vertreten. 
2.     Gemäß § 15 der Satzung des LSB MV e.V. gehört die/der Vorsitzende der SJMV dem Hauptausschuss sowie dem Präsidium des LSB M-V e.V. an.
§ 10
Gültigkeit und Ordnung
1.     Die Ordnung der SJMV ist für alle zu Mecklenburg-Vorpommern gehörenden Stadt- und Kreissport  und Landesfachverbandsjugenden verbindlich. 
2.     Die Gliederungen geben sich eigene Jugendordnungen, die mit den Paragraphen 1 und 2 in Einklang stehen müssen und die Paragraphen 4.2, 5 und 6 sinngemäß übertragen.
 
 
Beschlossen von der 1. Vollversammlung der SJ MV am 23. September 1990, geändert am 20.06.1992,
09. April 1994, am 23.03.2002, am 01.04.2006 und am 16.04. 2011.
 
 

Agentur MVweb
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